Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der  Bustec Vertriebsges.m.b.H., 2393 Sittendorf, (nachfolgend „BUSTEC“), an den Kunden. Verlangt der Kunde eine Lieferung oder Leistung im Ausland, kommt der Vertrag mit der lokalen BUSTEC- Gesellschaft im Ausland oder einer von BUSTEC in der Auftragsbestätigung bezeichneten BUSTEC- Gesellschaft zustande. Entsprechend sind in einem solchen Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der in der Auftragsbestätigung bezeichneten BUSTEC-Gesellschaft maßgebend. Sofern unsere Lieferung auch Softwareprogramme samt zugehöriger Dokumentation umfasst, gelten hierfür die maßgeblichen Lizenzbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jedoch subsidiär zu den Lizenzbedingungen anwendbar. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Rechtsgeschäfte. Für jeden mit uns abgeschlossenen Vertrag gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Die Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nicht Vertragsbestandteil und es wird ihnen ausdrücklich widersprochen. Wir erklären ausschließlich aufgrund der vorliegenden AGB kontrahieren zu wollen.

2. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag kommt mit Zugang einer Auftragsbestätigung an den Kunden oder, bei Fehlen einer Bestätigung, mit der Auslieferung der bestellten Produkte durch BUSTEC zustande. Sämtliche Kataloge, Prospekte und Publikationen im Internet gelten als Aufforderung zur Offerte und sind für BUSTEC unverbindlich. Ohne schriftliche Zustimmung von BUSTEC sind Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages ungültig. Bestellungen, die von den von BUSTEC publizierten Spezifikationen abweichen oder vom Kunden angebrachte Zusätze oder Änderungen enthalten, entfalten nur eine Wirkung, falls sie mit einer Auftragsbestätigung ausdrücklich durch BUSTEC bestätigt werden.

3. Annullierung des Vertrages

Bestellungen von katalogmäßigen Produkten (Standardprodukte) können vom Besteller bis zur Auslieferung der bestellten Produkte durch BUSTEC annulliert werden, sofern die Annullationserklärung vor dem Zeitpunkt der Auslieferung bei BUSTEC eingegangen ist. Bestellungen von Kundenprodukten (Sonderanfertigungen etc.) können nur bis 4 Stunden nach Eingang der Bestellung bei BUSTEC annulliert werden. Dem Besteller wird in diesem Fall eine Bearbeitungsgebühr von 20% des Nettobestellbetrages in Rechnung gestellt.

4. Preise

Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, verstehen sich alle Preisangaben netto, exklusive MWST. Im Nettopreis inbegriffen ist die Standard-Verpackung der bestellten Produkte. Sämtliche weitere Kosten, wie beispielsweise für Transport, Versicherung, Steuern, Zölle sowie Ausfuhr-, Einfuhr- oder andere notwendige Bewilligungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Nicht im Nettopreis enthalten sind ferner von BUSTEC erbrachte Nebenleistungen, wie z.B. Montage, Inbetriebnahme und Erstellen von Schemata etc. Für Bestellungen mit einem Nettopreis von weniger als EUR 130,-- wird ein Kleinmengenzuschlag in Höhe von EUR 60,- erhoben. BUSTEC behält sich vor, ihre Preise jederzeit bis zum Vertragsschluss zu ändern. An die in unseren Angeboten angegebenen Preise halten wir uns 60 Tage gebunden.

5. Lieferbedingungen

Alle Zeitangaben, Termine und Lieferfristen gelten als unverbindlich, sofern ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Produkt im Auslieferungslager bereit gestellt ist. Ist BUSTEC in Lieferverzug, wird vermutet, dass der Kunde weiterhin auf die Lieferung besteht. Ein Schadenersatz für verspätete Lieferung oder Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen. Sofern auf der Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, gelten die Lieferungen Incoterms ® 2010 EXW Bustec Wien (EXW = ex Works). BUSTEC behält sich vor, die bestellten Produkte im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu liefern; in diesem Fall wird BUSTEC den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine allenfalls bereits erbrachte Gegenleistung zurück- erstatten.

6. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen von BUSTEC sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollumfänglich zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet der Kunde BUSTEC ohne weiteres eine Mahngebühr von EUR 40,00 oder Verzugszinsen in der Höhe von 7.75% p.a., falls die Verzugszinsen den Betrag der Mahngebühr übersteigen. Ist der Kunde in Verzug, behält sich BUSTEC vor, weitere Lieferungen zurückzuhalten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von BUSTEC mit Gegenforderungen zu verrechnen.

7. Einsatz und Installation von BUSTEC Produkten

Die Installation von BUSTEC Produkten darf einzig durch ausgebildetes Fachpersonal erfolgen. BUSTEC Produkte müssen gemäß den Bestimmungen im jeweils aktuell gültigen Daten- und Montageblatt eingesetzt werden.

8. Spezifikationen

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, spezifizieren die von BUSTEC in Katalogen, Broschüren, Websites, Daten- und Montageblättern oder sonstigen Veröffentlichungen publizierten Angaben in Text- oder Bildform (z.B. Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von BUSTEC gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend und stellen keine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie dar. Die Beschaffenheit der gelieferten Produkte kann in Material, Farb- oder Formgebung von Bildern oder Ausstellungsstücken abweichen. BUSTEC übernimmt keinerlei Verantwortung bezüglich der Tauglichkeit oder der Eignung der Produkte für einen bestimmten Zweck. Die von BUSTEC kommunizierten Spezifikationen sind nur als Orientierungsrichtlinie zu betrachten. BUSTEC behält sich vor, die kommunizierten Spezifikationen der Produkte zu ändern oder Anstelle der bestellten Produkte andere, gleichwertige Produkte von Drittlieferanten zu liefern.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche von BUSTEC verbleiben die gelieferten Produkte im Eigentum von BUSTEC.

10. Gefahrübergang

Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen gemäß Incoterms ® 2010 EXW Bustec Wien mit der Übergabe an den Frachtführer oder mit der Abholung durch den Kunden auf den Kunden über.

11. Rücknahme von Produkten

Nach vorgängiger Vereinbarung kann BUSTEC katalogmäßige Produkte (Standardprodukte) zurücknehmen, sofern diese im Zeitpunkt der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten und fabrikneu, d.h. maximal 6 Monate alt, ungebraucht und originalverpackt, sind. Eine Verpflichtung von BUSTEC zur Rücknahme besteht nicht. Eine Rücknahme von Kundenprodukten (Sonderanfertigungen), Openline-Produkten oder auf Wunsch des Bestellers besonders beschaffener Produkte ist ausgeschlossen. Die Rücksendung katalogmäßiger Produkte hat unter Beilage der Rechnungskopie und der Angabe des Grundes für die Rücksendung franko  Bustec Vertriebsges.m.b.H., Am Marbach 201, 2393 Sittendorf, Österreich, zu erfolgen. Von der mit dem Besteller vereinbarten Gutschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 20% des aktuellen Listenpreises abgezogen. Eine Barauszahlung der Gutschrift ist ausgeschlossen. Sie kann nur auf zukünftige Bestellungen angerechnet werden.

12. Prüfungspflicht

Die Produkte sind durch den Besteller unmittelbar nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Allfällige Mängel sind der BUSTEC unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls das Produkt als genehmigt gilt. Verdeckte Mängel sind unmittelbar nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

13. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Erhalt der Ware zu laufen. Im Übrigen ist die Gewährleistung im gesetzlich zulässigen Maße wegbedungen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, welche dadurch entstehen oder mitverursacht werden, weil der Kunde oder dem Verantwortlichkeitsbereich des Kunden anzurechnende Dritte

  1. Produkte in Bereichen einsetzen, welche nicht in den Daten- und Montageblättern spezifiziert sind, insbesondere in Flugzeugen und jeglichen anderen Fortbewegungsmitteln zu Luft;
  2. Produkte einsetzen, ohne dass sie die gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften einhalten oder Weisungen von BUSTEC (insbes. über Montage, Inbetriebsetzung, Betriebsvorschriften und Angaben auf den Daten- und Montageblättern) missachten;
  3. Produkte unter speziellen Bedingungen einsetzen, insbesondere unter dauerndem Einfluss von angriffigen Chemikalien, Gasen oder Flüssigkeiten oder außerhalb der zulässigen Betriebsparameter oder Anwendungsbedingungen;
  4. die Produkte fehlerhaft oder unsorgfältig montieren, handhaben, installieren oder dies nicht dem jeweils maßgebendem Stand der Technik entsprechend ausführen oder die Produkte nicht durch ausgebildete Fachpersonen eingesetzt oder montiert werden;
  5. Änderungen oder Reparaturen an Produkten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von BUSTEC vornehmen;
  6. die Produkte infolge unsachgemäßer oder zweckfremder Verwendung oder übermäßiger Beanspruchung verschleißen;
  7. Produkte unsachgemäß lagern; sowie
  8. Schäden, die vom Kunden oder von Dritten zu verantworten sind.

Für Openline-Produkte gelten weitere Gewährleistungsausschlüsse gemäß dem entsprechenden Openline‑Rahmenvertrag. Für Handlungen oder Unterlassungen von Hilfspersonen des Kunden haftet der Kunde wie für seine eigenen. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beginnt zum Zeitpunkt der Herstellung bzw. der Lieferung des Produktes zu laufen, ohne dass es dazu einer Abnahme- oder Prüfhandlung des Kunden bedarf. Der Kunde hat umgehend alle zur Schadensminderung geeigneten Maßnahmen zu treffen. Falls eine rechtzeitige Meldung gemäß Ziffer 11 erfolgt ist, ist BUSTEC verpflichtet, mangelhafte Produkte entweder durch gleiche oder gleichwertige Produkte zu ersetzen, diese selbst oder durch Dritte auf ihre Kosten reparieren zu lassen oder dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe des bezahlten Nettopreises des mangelhaften Produktes auszustellen. BUSTEC entscheidet darüber, welche dieser Maßnahme ergriffen wird. Die für die Ersatzlieferung anfallenden Nebenkosten, wie Transport etc. werden vollumfänglich vom Kunden getragen. Für ersetzte Produkte fängt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen an. BUSTEC kann den Kunden verpflichten, zur Schadensverhütung bestimmte mangelhafte Produkte oder Teile von Produkten auf einer Anlage auszutauschen, wobei angemessene und von BUSTEC anerkannte Aufwendungen des Kunden in diesem Zusammenhang zu Lasten von BUSTEC gehen.

14. Haftungsausschluss

Die Haftung von BUSTEC ist in Ziffer 13 abschließend umschrieben. Alle weiteren Ansprüche des Kunden gegenüber BUSTEC, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere auf Minderung oder Wandelung, sind ausgeschlossen und werden ausdrücklich wegbedungen. Es bestehen keine Ansprüche vom Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Produkten selbst entstanden sind. Insbesondere ist die Haftung von BUSTEC für Kosten zur Feststellung von Schadensursachen, für Expertisen und für indirekte oder Folgeschäden (einschließlich Mangelfolgeschäden) aller Art, wie beispielsweise Nutzungsausfall, Stillstandszeiten, Ertragsausfall, entgangener Gewinn, etc., ausgeschlossen, soweit sie von BUSTEC nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Soweit die Haftung der BUSTEC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

15. Schadloshaltung

Der Kunde wird BUSTEC von allen Forderungen Dritter, welche diese im Zusammenhang mit in Ziffer 13 lit. a) bis h) aufgezählten Ereignissen gegen- über BUSTEC stellen, auf erstes Verlangen vollumfänglich freistellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Produktehaftpflicht.

16. Höhere Gewalt

Weder BUSTEC noch der Kunde haften für Schäden aller Art, wenn Hindernisse auftreten, die sie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet ob sie bei BUSTEC oder beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, Nichtverfügbarkeit von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Embargos, Export- oder Importbeschränkungen, Naturereignisse sowie Ereignisse, welcher der Kontrolle von BUSTEC oder des Kunden weitgehend entzogen sind. Zahlungen dürfen jedoch nicht unter Berufung auf diese Bestimmungen zurückgehalten oder verzögert werden. Beide Parteien werden in jedem Fall unverzüglich alle sinnvollen und ihnen zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schäden zu vermeiden oder, sofern solche eintreten, um das Ausmaß solcher Schäden auf ein Minimum zu beschränken.

17. Wiederverkauf

Im Falle eines Wiederverkaufes des Produktes hat der Kunde seinem Käufer mindestens die gleichen Gewährleistungsausschlüsse zu überbinden.

18. Sonderleistungen

Schaltschemata, Einregulierung und Gerätemontage sind zusätzliche Leistungen und werden besonders berechnet. Die Berechnung kann pauschal oder nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich Reisekosten, Tage- und Auslösungsgeldern erfolgen. Zuschläge für Überstunden und Sonn- und Feiertagsarbeit gehen zu Lasten des Bestellers. Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeiten werden als Arbeitszeit verrechnet. Wird die Gerätemontage durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften des Lieferers zu beachten. Das Urheberrecht an den von uns zur Verfügung gestellten Konstruktionszeichnungen, Abbildungen, Schemata oder sonstigen Unterlagen verbleibt bei uns. Vervielfältigungen sind nur mit Quellenangaben gestattet.

19. Änderungen

BUSTEC behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern.

20. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss der Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener-Kaufrecht). Für sämtliche Streitigkeiten sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte am Sitz von BUSTEC zuständig.  Bustec Vertriebsges.m.b.H., Am Marbach 201, 2393 Sittendorf. 

 

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